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Arbeitsfähigkeit ist nicht gleich Gesundheit

Dieselbe Diagnose kann bei zwei Personen zu ganz verschiedener Arbeitsfähigkeit führen. Entscheidend ist, was die Tätigkeit verlangt.

«Krank» und «arbeitsunfähig» sind nicht dasselbe. Wer Absenzen verstehen oder planen will, sollte den Unterschied kennen.

Was das Gesetz unter Arbeitsunfähigkeit versteht

Das Sozialversicherungsrecht (Art. 6 ATSG) beschreibt Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Massgebend ist also nicht allein die Krankheit, sondern ihre Auswirkung auf die Tätigkeit.

Gleiche Diagnose, andere Folgen

Eine Einschränkung der Schulter kann für eine Büroangestellte kaum ins Gewicht fallen, für einen Dachdecker aber die Arbeit verunmöglichen. Umgekehrt kann eine Konzentrationsstörung im Büro stärker einschränken als auf einer Baustelle. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich daher aus drei Dingen:

  • den funktionellen Einschränkungen der Person,
  • den Anforderungen der konkreten Tätigkeit und
  • den Möglichkeiten zur Anpassung, etwa Arbeitsplatz, Pensum oder Aufgaben.

Was daraus für die Praxis folgt

Eine gute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fragt deshalb nicht nur «Welche Diagnose liegt vor?», sondern «Was ist mit welchen Anpassungen zumutbar?». Genau diese Frage ist für Unternehmen und Versicherungen entscheidend. Und sie lässt sich beantworten, ohne dass Diagnosen weitergegeben werden müssen.

Arbeitsfähigkeit ist eine Frage der Funktion, nicht der Diagnose.

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